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Mühlau vor 150 Jahren

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Heeres geliefert werden. Eine preußische Metze waren etwa 3½ Liter, während das sächsische Maß fast doppelt so groß war. Eine Hufe waren ca. 7½ Hektar und faßte etwa 30 Scheffel.

Jedoch gaben die schon in § 3 letztgenannten Häuser ihren Beitrag nach Hartmannsdorf und Göppersdorf.

"Insbesondere aber hat:
1. der Peniger Antheil 13 und 59/72tel Hufe oder
     13 Hufen, 14 und ¾tel Peniger Maaß Schfl
2. der Calenbergische Antheil 7 und 19/72tel Hufe oder
     7 Hufen, 4 und ¾tel Schfl
3. der Mittelfrohnische Antheil 3 und 3/8tel Hufe oder
     3 Hufen, 6 und ¾tel Schfl zu liefern".

Sonst galt, wie gesagt, eine Hufe etwa 30 Scheffel; weil aber - nach der Schönburgischen Topographie (d.h. Besitztums - Beschreibung ) von 1802 ein Peniger Maß 3 Viertel größer war als daß Sächsische oder Dreßdner Maß, so ist der Nachsatz verständlich:
"und werden dabey 18, Scheffel Peniger Maß einer Hufe gleich gerechnet."

§ 6

"Gleichwie aber solches Hufen-Quantum nach dem Hufen Ansatz der einzelnen Theilnehmer nicht heraus kommt, so haben selbige unter sich zu mehrerer Erlangung einer Gleichheit folgende Eintheilung nach denen Scheffeln
getroffen".

Es folgt nun diese Einzelaufstellung,
z. B. No. 37 - 23 Schfl; No. 148 - 14 Schfl 1 Siepm.

Die Häusler waren in dieser Abschätzung nicht mit inbegriffen, da sie wie es an anderer Stelle heißt, "oft nur Ellen betragenden Platz zu einigen Kretzbeetgen hatten". Wenn aber zu Kirchen- oder Pfarrbauten, oder auch zu anderen Angelegenheiten Abschätzungen gemacht werden mußten, dann wurden 8 Erbhäuser und 16 Gemeindehäuser, bei Hauptbauten sogar 8 Erbhäuser und 8 Gemeindehäuser einer Hufe gleich gerechnet. Zu solchen Zeiten sind auch die Ansätze der sonst schon Behuften größer gewesen als bei den Magazin-Lieferungen.

Recht modern, wie unter das Erbhofgesetz fallend, klingt der
§ 7

"Die Güther sind geschloßen, und soll davon ohne höchstes Landesherrliche Vorwißen und Genehmigung nichts veräußert werden, bis auf einige walzende und in der Elsing gelegene Grundstücken, in so fern selbige besonders geschätzet sind."

Walzende Grundstücke sind solche, die nicht untrennbar mit dem übrigen Besitz verbunden waren, und ohne alle Beschränkung frei verkauft werden konnten.